
Mitglied im Bundesverband selbständiger Arbeitsmediziner und freiberuflicher Betriebsärzte
Arbeits-und Betriebsmedizin: Prävention, Diagnostik und Beratung
Als arbeitsmedizinische Praxis begleiten wir Unternehmen und ihre Mitarbeitenden rund um das Thema Gesundheit am Arbeitsplatz. Wir beraten zu gesetzlichen Vorgaben, führen Vorsorgeuntersuchungen durch und unterstützen bei der Gestaltung gesunder Arbeitsbedingungen. Ob Kleinbetrieb oder Großunternehmen: Wir stehen Ihnen als verlässlicher Partner zur Seite. Mit Erfahrung, Empathie und einem klaren Blick für das Machbare sorgen wir dafür, dass Gesundheit am Arbeitsplatz nicht nur Pflicht, sondern gelebte Praxis wird.
Unsere Leistungen im Überblick
- Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV
- Eignungsuntersuchungen (z. B. G25, G41)
- Impfungen und reisemedizinische Beratung
- Beratung zu Bildschirmarbeitsplätzen, Lärm, Gefahrstoffen
- Unterstützung bei Wiedereingliederung und betriebliches Gesundheitsmanagement
- Arbeitsplatzbegehungen und Gefährdungsbeurteilungen
- Gesundheits-Check Up für Mitarbeiter und Führungskräfte
- Betriebliches Gesundheitsmanagement, Gesundheitsprävention
- Beratung zum betrieblichen Wiedereingliederungsmanagement ( BEM)
- Reisemedizin
- Hygiene Beratung und Belehrung nach § 43 IfsG
- Angebots-, Pflicht- und Wunschberatungen der Mitarbeiter, Eignungsuntersuchungen
- Einstellungsuntersuchungen
- Begutachtung der Fahreignung – G 25 – LKW – BUS inklusive Sehtest
- Bescheinigung von (Computer-)Arbeitsplatzbrillen
Die Leistungen müssen bei Untersuchungen in der Praxis direkt vor Ort bezahlt werden, wenn keine schriftliche Kostenübernahme des Arbeitgebers vorliegt. Bitte Brille und Impfpass mitbringen. Aus hygienischen Gründen bringen Sie sich bitte ein großes Handtuch als Liegenauflage mit.
Arbeitsmedizinische Betreuung nach DGUV Vorschrift 2
Die arbeitsmedizinische Betreuung richtet sich nach der aktuellen DGUV Vorschrift 2. Frühere Vertragsgrundlagen sind nicht mehr gültig – Ihre Berufsgenossenschaft berät Sie hierzu gern. Seit 2013 wurden die Regelungen mehrfach angepasst: Aus Untersuchungen wurden Beratungsformate. Arbeitgeber sind verpflichtet, Angebots-, Pflicht- und Wunschberatungen anzubieten. Beschäftigte können eine Angebotsberatung ablehnen, ohne Nachteile zu befürchten. Pflichtberatungen sind hingegen verbindlich – ohne Teilnahme ist eine Weiterbeschäftigung am betreffenden Arbeitsplatz nicht zulässig. Der Arbeitgeber erhält ausschließlich organisatorische Informationen: Datum der Beratung und Folgetermin. Medizinische Inhalte bleiben vertraulich.
Vereinheitlichte Fristen für arbeitsmedizinische Beratungen
Die Fristen für arbeitsmedizinische Beratungen wurden – mit wenigen Ausnahmen – vereinheitlicht:
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Erstberatung: spätestens drei Monate vor Aufnahme der Tätigkeit
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Erste Nachsorge: nach einem Jahr
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Weitere Nachsorgeberatungen: alle drei Jahre
Der Betriebsarzt kann bei Bedarf kürzere Intervalle festlegen. Ausnahmen gelten aktuell für Tätigkeiten mit besonderem Hautschutzbedarf sowie für Arbeiten in Höhen.
Im Rahmen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers empfiehlt es sich, notwendige Untersuchungen als Eignungsuntersuchungen durchzuführen – insbesondere bei Neueinstellungen oder Tätigkeitswechseln. Mit Zustimmung der Beschäftigten kann der Betriebsarzt eine medizinische Einschätzung vornehmen. Die Ergebnisse werden – bei Einwilligung – in geeigneter Form an die Unternehmensleitung zurückgemeldet.
Seit 2018 sind Arbeitgeber zudem gesetzlich verpflichtet, Arbeitsplätze auf psychische Gefährdungen zu beurteilen. Die Umsetzung wird durch die Gewerbeaufsichtsämter kontrolliert. Auch hier unterstützen wir Sie gerne.
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob ein Arbeitsplatz für schwangere Beschäftigte geeignet ist oder ein betriebliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden muss. Das Ergebnis dieser Beurteilung ist zu dokumentieren. Davon abzugrenzen ist ein individuelles Tätigkeitsverbot, das ausschließlich durch die behandelnde Gynäkologin oder den Gynäkologen ausgesprochen werden kann.
Neu ist auch, dass Betriebsärzte ab sofort alle gesetzlichen Impfungen auf Krankenkassenkosten durchführen können. Das ist bei niedergelassenen Betriebsärzten mit Kassenzulassung noch nie ein Problem gewesen. Für vollamtliche Arbeitsmediziner ohne Kassenzulassung fehlen leider noch immer die Ausführungsbestimmungen. Seit 2020 besteht die Möglichkeit sog. Indikationsimpfungen. Wenn sie im Rettungsdienst, Arztpraxen, Pflegebereich, Kindergärten arbeiten, können arbeitsbedingte Impfungen auf ein Kassenrezept verordnet werden.
Unsere arbeitsmedizinische Betreuung orientiert sich stets an den spezifischen Anforderungen Ihres Betriebs – und an den individuellen gesundheitlichen Anliegen Ihrer Mitarbeitenden.
