Wir sind Mitglied im Bundesverband der niedergelassenen Betriebsärzte
Unsere Leistungen:
- Arbeitsmedizinische Betreuung von Betrieben
- Gesundheits-Check Up für Mitarbeiter und Führungskräfte
- Betriebliches Gesundheitsmanagement, Gesundheitsprävention
- Reisemedizin
- Hygiene Beratung und Belehrung nach § 43 IfsG
- Arbeitsplatzbegehung und Gefährdungsbeurteilung
- Angebots-, Pflicht- und Wunschberatungen der Mitarbeiter, Eignungsuntersuchungen
- Einstellungsuntersuchungen
- Beratung und Untersuchungen nach den Inhaltender DGUV
- Beratung zum betrieblichen Wiedereingliederungsmanagement ( BEM)
- Begutachtung der Fahreignung – G 25 – LKW – BUS inklusive Sehtest
- Weiterbildung und Schulung von Betriebsärzten
Die Leistungen müssen direkt vor Ort bezahlt werden, wenn keine schriftliche Kostenübernahme des Betriebs vorliegt. Bitte Brille und Impfpass mitbringen.
Arbeits- und Betriebsmedizin
Schon seit Jahren gilt als Grundlage für die arbeitsmedizinische Betreuung von Betrieben die neue DGUV 2 Vorschrift. Verträge nach altem Recht haben die Grundlage verloren. Die neuen Vorschriften sind mittlerweile von den meisten Berufsgenossenschaften umgesetzt worden, so dass Sie sich bei Ihrer BG beraten lassen können.
Seit 11.2013 wurde die DGUV 2 noch mehrfach erneut geändert. Alle ehemaligen „Angebots Untersuchungen“ wurden in Beratungen umstrukturiert. Der Arbeitgeber ist unverändert verpflichtet, Beratungen in Form von „Angebots-, Pflicht-, und Wunsch Beratungen“ anzubieten. Der Arbeitnehmer kann die „Angebots Beratung“ ablehnen, ohne Nachteile für seine Beschäftigung fürchten zu müssen. Die Pflicht Beratung/ -untersuchung muss aber wahrgenommen werden. Ein Informationsrücklauf an den Arbeitgeber erfolgt nur insofern, als vom Betriebsarzt das Datum der Beratung und der Folgetermin übermittelt werden Wegen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für seine Beschäftigten empfehle ich, notwendige Untersuchungen in Form von „Eignungs Untersuchungen“ durchzuführen. Hier kann eine Beurteilung durch den Betriebsarzt bei Zustimmung durch den Beschäftigten erfolgen, mit Rücklauf an die Firmenleitung. Diese Eignungsuntersuchungen sind insbesondere dann anzuraten, wenn eine Änderung der Tätigkeit oder eine Neueinstellung vorgesehen ist.
Alle Fristen wurden 2016 mit wenigen Ausnahmen vereinheitlicht. Es gilt jetzt die Erstberatung innerhalb von drei Monaten vor Tätigkeitsbeginn, die 1. Nachsorge nach einem und jede weitere Nachsorge Beratung nach drei Jahren. Der Betriebsarzt kann kürzere Fristen festlegen. Aktuelle Ausnahme Hautschutz.
Seit 2018 besteht die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, Arbeitsplätze auf “ Psychische Gefährdung“ beurteilen zu müssen. Die Umsetzung wird derzeit von den Gewerbeaufsichtsämtern kontrolliert. Ebenso sollen alle Arbeitsplätze daraufhin angesehen werden, ob sie mit Schwangeren besetzt werden können. Das Ergebnis ist zu protokollieren.
Neu ist auch, dass Betriebsärzte ab sofort alle gesetzlichen Impfungen auf Krankenkassenkosten durchführen können. Das ist bei niedergelassenen Betriebsärzten mit Kassenzulassung noch nie ein Problem gewesen. Für vollamtliche Arbeitsmediziner ohne Kassenzulassung fehlen leider noch immer die Ausführungsbestimmungen.
Seit 2020 besteht auch die Möglichkeit sog. Indikationsimpfungen. Wenn sie im Rettungsdienst, Arztpraxen, Pflegebereich, Kindergärten arbeiten, können arbeitsbedingte Impfungen auf ein Kassenrezept verordnet werden.
Durch die Corona Infektionen ergeben sich jetzt zusätzliche Probleme:
Firmengelände, Verkehrswege und Arbeitsplätze sollten auf hygienische Abläufe geprüft werden. Erste Hilfe Punkte müssen mit PSA Infektionsschutz ausgestattet werden, MNS Masken, Handschuh, Kittel, Desinfektionsmittel. Die Beurteilung und Mitarbeiterbelehrung soll schriftlich festgehalten werden.
Besuche von Lieferanten und Fremdfirmen sollten protokolliert werden.
Die Arbeitsplätze sollten auf eine mögliche Entlüftung und den Einsatz von Virenfiltern geprüft werden.
Falls gewünscht führen wir Corona Schnelltests durch, auch Reihentests. Bei positivem Ausfall erfolgt ein PCR Bestätigungstest.
Werden FFP 2 Masken länger als drei Stunden getragen, müssen den Mitarbeitern Beratungen beim Betriebsarzt nach G 26-1 angeboten werden.